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02. Juni 2022

HOAI-Mindestsätze für Altverträge

7 Abs. 5 HOAI 2013 ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 für Altverträge zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar (BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 12/21)

Für bis zum 31.12.2020 zwischen Privatpersonen geschlossene Verträge gilt: Wurde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht geschlossen, gelten die jeweiligen Mindestsätze der HOAI grundsätzlich als vereinbart.