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Wir können Baurecht.
Und öffentliches Recht.
Und Architektenrecht.
Und...
wirtschaftlich denken.

Wir können Baurecht.
Und öffentliches Recht.
Und Architektenrecht.
Und...
wirtschaftlich denken.

Unsere Kanzlei hat sich dem Bau-, Architekten- und Immobilienrecht verschrieben.

Auch arbeitsrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen einschließlich Vergaberecht bearbeiten wir erfolgreich. Zudem haben wir in den letzten Jahren eine besondere Kompetenz in Compliance aufgebaut.

Wir betreuen unsere Mandanten europaweit.

Aktuelle Meldungen

15. Januar 2025

Die Karlsruher Kanzlei Brillinger RechtsAnwälte PartG mbB hat Leopold Rothmund zum Partner ernannt

Leopold Rothmund ist seit 2019 als Rechtsanwalt in der auf das Bau- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei tätig. Neben der klassischen Beratung und Prozessvertretung ist die Kanzlei vor allem projektbegleitend tätig, derzeit beispielsweise für den Bauherrn bei der Errichtung eines Hörsaal- und Lernzentrums mit einem Auditorium maximum in Heidelberg. Das derzeit betreute Projektvolumen liegt nach Angabe der Kanzlei bei über zwei Milliarden EUR. Hier berät der neue Partner projektbegleitend.
Brillinger RechtsAnwälte PartG mbB hat sich in den letzten Jahren zudem eine besondere Kompetenz im Bereich Compliance bei der Einrichtung und dem Betrieb von Hinweisgeberschutzsystemen aufgebaut. Auch hier ist Leopold Rothmund neben Gründungspartner Arndt Brillinger, der insbesondere Ombudsperson Compliance für die Deutsche Bundesbank, die KfW Bankengruppe, die LBBW Landesbank Baden-Württemberg ist, als Ombudsperson für namhafte deutsche Unter-nehmen und Institutionen bei der Entgegennahme und Bewertung von Hinweisen tätig.

 

14. November 2024

Kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B bei Behinderung – BGH Urt. v. 19.09.2024 – XII ZR 10/24

Liegt eine Störung im Bauablauf vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die daraus resultierenden Konsequenz, dass die Leistung derzeit nicht erbracht werden kann, mit, ist diese Erklärung nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B zu verstehen. Auch die Übermittlung geänderter Bauablaufpläne, die lediglich auf die behinderungsbedingte Störung reagieren, stellt keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Von einer Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind nach der Systematik der VOB/B Störungen des Vertrages aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führen. Derartige Störungen können nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B gewertet werden. Sie können zwar bei Einbeziehung der VOB/B unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen führen. Dies beruht jedoch nicht auf der Anordnung des Auftraggebers, sondern aufgrund der Vereinbarung des § 6 VOB/B durch die Parteien.

 

14. November 2024

Bauträgerrecht: Anspruch auf Eigentumsumschreibung trotz nicht vollständiger Kaufpreiszahlung – OLG Brandenburg Urt. vom 12.09.2024 – 12 U 93/23

Bezahlt ein Erwerber einer Eigentumswohnung den Kaufpreis wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht vollständig, kann die Verweigerung der Eigentumsumschreibung durch den Bauträger treuwidrig sein, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil des Kaufpreises zurückgehalten wird. Hierbei kann auch ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 8,5 Prozent noch als geringfügig anzusehen sein. Zwar ist in der Regel vereinbart, dass die Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises erfolgt. Jedoch verstößt die Verweigerung der Auflassung (Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB) durch den Bauträger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil zurückbehalten wird und der Käufer insoweit seinerseits ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln hat. Gemäß dem OLG Brandenburg sind bei der Bewertung der Verweigerung als treuwidrig auch weitere Faktoren heranzuziehen. So ist die Verweigerung der Eigentumsumschreibung etwa auch deswegen als treuwidrig anzusehen, wenn sich der Bauträger mit der Fertigstellung in Verzug befindet. Auch dies führt – in Kombination mit den vorhandenen Mängeln – dazu, dass es als treuwidrig anzusehen ist, wenn der Bauträger die Eigentumsumschreibung im Grundbuch verweigert.

Kontakt

Bril­lin­ger Rechts­An­wäl­te PartG mbB
Schu­bert­stra­ße 2
76185 Karls­ru­he

Anfahrt

Mit der Bahn

Bis Hauptbahnhof Karlsruhe, ab Bahnhofsvorplatz mit Straßenbahn Linien 2 oder 3 bis Yorckstraße (ca. 15 Minuten). Von dort zu Fuß 400m: in Parallelstraße (Anliegerspur) zur Kaiserallee, erste Straße rechts (Wendtstraße), zweite Straße links (Schubertstraße).

Mit dem Auto

Von der Au­to­bahn:

A 5 Ausfahrt Karlsruhe Mitte, B10 Richtung Rheinhafen / Landau, Ausfahrt Nr. 7, weiter Richtung Mühlburg, nach ca. 700 m an der Ampel links vor der gleichnamigen Straßenbahnhaltestelle in die Händelstraße, zweite rechts in die Schubertstraße, dort bis zum Ende durchfahren.

Aus der Stadt:

Kaiserstraße/Kaiserallee Richtung Mühlburg, in Höhe Yorckstraße (Aral-Tankstelle) halbrechts in parallele Anwohnerstraße, erste Straße rechts (Wendtstraße), zweite links (Schubertstraße).