Wir können Baurecht.
Und öffentliches Recht.
Und Architektenrecht.
Und...
wirtschaftlich denken.
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Unsere Kanzlei hat sich dem Bau-, Architekten- und Immobilienrecht verschrieben.
Auch arbeitsrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen einschließlich Vergaberecht bearbeiten wir erfolgreich. Zudem haben wir in den letzten Jahren eine besondere Kompetenz in Compliance aufgebaut.
Wir betreuen unsere Mandanten europaweit.
Aktuelle Meldungen
Kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B bei Behinderung – BGH Urt. v. 19.09.2024 – XII ZR 10/24
Liegt eine Störung im Bauablauf vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die daraus resultierenden Konsequenz, dass die Leistung derzeit nicht erbracht werden kann, mit, ist diese Erklärung nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B zu verstehen. Auch die Übermittlung geänderter Bauablaufpläne, die lediglich auf die behinderungsbedingte Störung reagieren, stellt keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Von einer Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind nach der Systematik der VOB/B Störungen des Vertrages aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führen. Derartige Störungen können nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B gewertet werden. Sie können zwar bei Einbeziehung der VOB/B unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen führen. Dies beruht jedoch nicht auf der Anordnung des Auftraggebers, sondern aufgrund der Vereinbarung des § 6 VOB/B durch die Parteien.
Bauträgerrecht: Anspruch auf Eigentumsumschreibung trotz nicht vollständiger Kaufpreiszahlung – OLG Brandenburg Urt. vom 12.09.2024 – 12 U 93/23
Bezahlt ein Erwerber einer Eigentumswohnung den Kaufpreis wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht vollständig, kann die Verweigerung der Eigentumsumschreibung durch den Bauträger treuwidrig sein, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil des Kaufpreises zurückgehalten wird. Hierbei kann auch ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 8,5 Prozent noch als geringfügig anzusehen sein. Zwar ist in der Regel vereinbart, dass die Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises erfolgt. Jedoch verstößt die Verweigerung der Auflassung (Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB) durch den Bauträger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil zurückbehalten wird und der Käufer insoweit seinerseits ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln hat. Gemäß dem OLG Brandenburg sind bei der Bewertung der Verweigerung als treuwidrig auch weitere Faktoren heranzuziehen. So ist die Verweigerung der Eigentumsumschreibung etwa auch deswegen als treuwidrig anzusehen, wenn sich der Bauträger mit der Fertigstellung in Verzug befindet. Auch dies führt – in Kombination mit den vorhandenen Mängeln – dazu, dass es als treuwidrig anzusehen ist, wenn der Bauträger die Eigentumsumschreibung im Grundbuch verweigert.
Nachforderung von Unterlagen in der Vergabe - VK Sachsen Beschl. vom 25.04.2023 - 1/SVK/010-23
Im Vergaberecht kommt es immer wieder zu Zweifeln, ob Unterlagen nachgefordert werden müssen oder dürfen. Die VK Sachsen hat mit Beschluss vom 25.04.2023 - 1/SVK/010-23 entschieden, dass die Möglichkeit zur Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV keine Anwendung findet, wenn ein Nachweis oder eine geforderte Erklärung nicht fehlt, sondern lediglich inhaltlich hinter geforderten Mindestanforderungen zurückbleibt. Bieter sind also gut beraten, ihre Angebotsunterlagen sorgfältig zusammenzustellen und auf inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit zu achten.
Kontakt
Brillinger RechtsAnwälte PartG mbB
Schubertstraße 2
76185 Karlsruhe
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Anfahrt
Bis Hauptbahnhof Karlsruhe, ab Bahnhofsvorplatz mit Straßenbahn Linien 2 oder 3 bis Yorckstraße (ca. 15 Minuten). Von dort zu Fuß 400m: in Parallelstraße (Anliegerspur) zur Kaiserallee, erste Straße rechts (Wendtstraße), zweite Straße links (Schubertstraße).
Von der Autobahn:
A 5 Ausfahrt Karlsruhe Mitte, B10 Richtung Rheinhafen / Landau, Ausfahrt Nr. 7, weiter Richtung Mühlburg, nach ca. 700 m an der Ampel links vor der gleichnamigen Straßenbahnhaltestelle in die Händelstraße, zweite rechts in die Schubertstraße, dort bis zum Ende durchfahren.
Aus der Stadt:
Kaiserstraße/Kaiserallee Richtung Mühlburg, in Höhe Yorckstraße (Aral-Tankstelle) halbrechts in parallele Anwohnerstraße, erste Straße rechts (Wendtstraße), zweite links (Schubertstraße).